Fluggesellschaft darf Rückflug nicht stornieren
23.Oktober.2006 admin
Was – jedenfalls mir – der gesunde Menschenverstand schon eingibt, wurde jetzt vom amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 2972/05) festgestellt:
Eine Airline darf nicht einen Rückflug stornieren, nur weil ein Passagier den Hinflug nicht angetreten hat. Wer Hin- und Rückflug gebucht hat, darf nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er beide oder nur einen davon antritt.
Das Urteil erging in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmer und einer Fluggesellschaft. Ich zitiere aus SPIEGEL online:
Eine Fluggesellschaft hatte den Rückflug eines Passagiers einfach storniert – unter Berufung auf eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sei jedoch nichtig, da es sich aus Sicht des Fluggastes um eine überraschende Klausel handele. …. Nach allgemeinem Vertragsrecht stehe es jedem Vertragspartner frei, ob und inwieweit er erworbene Leistungen in Anspruch nehme.Das Gericht gab mit seinem in der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" veröffentlichten Urteil der Schadenersatzklage eines Unternehmens statt. Die Firma hatte für mehrere Mitarbeiter kombinierte Hin- und Rückflüge gebucht. Die Mitarbeiter nahmen zwar den Hinflug zu dem gebuchten Zeitpunkt nicht wahr, sondern flogen an einem anderen Tag.
Den Rückflug wollten sie aber wie vereinbart antreten. Die Fluggesellschaft verweigerte dies mit der Begründung, Hin- und Rückflug könnten nur "im Paket" genutzt werden. Daher habe man den Rückflug storniert. Das Unternehmen musste einen neuen Rückflug buchen und verlangte von der Fluggesellschaft die Erstattung der zusätzlichen Flugkosten in Höhe von rund 3350 Euro. Das Amtsgericht sah die Forderung als begründet an.
Ich finde das nur logisch. Hat der Fluggesellschaft doch egal zu sein, ob ich beide Flüge wahrnehme oder nur einen. Bezahlt habe ich ja beide.
die meisten linienfluggesellschaften bieten selbst wie die billigflieger auch reine einzeflüge an. die argumentation ist echt ein witz.